Seit 01. Februar 2019 ist das Abkommen anwendbar. Bei der Anwendung sind jedoch Sonderregelungen zu beachten, die bisher in keinem Freihandelsabkommen der EU enthalten sind.
Vor allem die erforderlichen Codierungen für die Art der Ursprungsermittlung lösen bei der Erstellung von Lieferantenerklärungen Verwirrung aus. Viele Unternehmen verzichten daher auf die Angabe von Japan.
Die Zollverwaltung hat zum Abkommen ein Merkblatt herausgegeben in dem alle Detailregelungen aufgeführt sind:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenzraeume/EU-Japan-EPA/eu-japan-epa_node.html
Melden Sie sich gerne bei Fragen dazu bei mir direkt unter meinem Kontaktformular.