Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Website mitteilt, ist beabsichtigt, die Allgemeingenehmigungen (AGG) 12 bis 27 ab dem 01.04.2018 zu verlängern und zu ändern. Darüber hinaus wird auch die AGG 30 verlängert, die den Verkauf und die Lieferung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung innerhalb bestimmter, nicht sensitiver Geschäftsvorfälle an iranische Personen in Deutschland oder innerhalb der EU begünstigt.
Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr von Dual-use-Gütern des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) sowie zu nicht sensitiven Irangeschäften
Die AGG 12, 13, 14, 16, 17 und 30 werden bis zum 31.03.2019 verlängert. Neben kleineren redaktionellen Änderungen sind bestimmte Änderungen beabsichtigt, die Sie im Detail der BAFA-Website entnehmen können.
Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung bzw. Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Die AGG 20, 21, 22, 24 und 26 werden bis zum 31.03.2019 verlängert. Die AGG 18, 19, 23, 25 und 27 müssen laut BAFA weiterhin abgestimmt werden. Deshalb werden diese zunächst nur bis 31.05.2018 verlängert (weitergehende Verlängerungen bis zum 31.03.2019 beabsichtigt). Detaillierte inhaltliche Änderungen zu den AGGs 18 bis 27 sind der BAFA-Website zu entnehmen.
Weiterhin informiert das BAFA über die Aktualisierung der „Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU 001 EU 002, EU 003, EU 004, EU 005 und EU 006“ (siehe BAFA-Meldung, letzter Abschnitt).